Gerichtsvollzieherkosten bei mehreren Zwangsvollstreckungsaufträgen
Führt der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mehrere Zwangsvollstreckungsaufträge aus verschiedenen Schuldtiteln aus, so kann er seine Gebühr, Wegegeldpauschale und Auslagenpauschale jeweils nur einmal geltend machen.
Beschluss des AG Rostock vom 03.06.2002
64 M 2557/02
NJW Heft 36/2002, Seite XII