Wird eine Ehe geschieden, erlischt kraft Gesetzes (§ 2077 BGB) der Erbanspruch des Ehegatten auch dann, wenn die letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) nicht widerrufen oder geändert wurde. Diese Vorschrift ist jedoch nicht (entsprechend) anzuwenden, wenn die Ehe eines Angehörigen mit dessen mitbedachtem Ehegatten geschieden wird.
Der Fall: Eine Frau setzte in einem notariellen Testament ihren Sohn und ihre Schwiegertochter als Erben zu gleichen Teilen ein. Die Ehe der Bedachten wurde geschieden. Die Frau änderte das Testament gleichwohl nicht ab. Als sie starb beanspruchte der Sohn unter Hinweis auf die inzwischen geschiedenen Ehe das gesamte Erbe für sich. Der Bundesgerichtshof sah dies anders. Für eine Erbeinsetzung eines Schwiegerkindes kann es durchaus vielfältige Gründe geben, die auch für den Fall einer Scheidung Bestand behalten können. Allein die Scheidung vom Kind des Erblassers stellt daher keinen Grund dar, von einem Widerruf der Erbeinsetzung des Schwiegerkindes auszugehen. Ergebnis: Die geschiedenen Eheleuten mussten sich das Erbe teilen.
Urteil des BGH vom 02.04.2003
IX ZB 28/02
RdW 2003, 401
NJW 2003, 2095