Die Verpflichtung eines gesetzlich Krankenversicherten, Krankenhausbehandlungen der Versicherung anzuzeigen, ist auch nach europäischem Gemeinschaftsrecht nicht zu beanstanden. Eine ambulante Behandlung im Ausland hingegen muss der Versicherte dann nicht anzeigen, wenn sie in einem EU-Land erfolgt. Die Krankenkasse kann sich daher nicht auf eine fehlende Genehmigung berufen.
Urteil des EuGH vom 13.05.2003
C-385/99
RdW Heft 13/2003, Seite V
NJW 2003, 2298