Ein Gastwirt haftet nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht, wenn ein Kind durch einen umstürzenden Bistrotisch verletzt wird. Genügt der Tisch hinsichtlich seiner Standsicherheit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen, ist der Gaststättenbetreiber nicht verpflichtet, zusätzliche kinderspezifische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Urteil des OLG Hamm vom 22.04.2002
13 U 184/01
RdW Heft 18/2002, Seite VI
NJW-RR 2002, 1104