Arzthaftung bei ungenügender Überwachung eines sedierten Patienten
Wird ein Patient bei einer ambulanten Behandlung so stark sediert, dass seine Tauglichkeit im Straßenverkehr für einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt ist, kann dies für den behandelnden Arzt die Verpflichtung begründen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Patient nach der durchgeführten Behandlung nicht unbemerkt aus den Behandlungs- oder Warteräumen des Krankenhauses entfernt. Sofern der Arzt gegen diese ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstößt, haftet er für die Folgen eines Verkehrsunfalls, den der Patient auf Grund seiner Fahruntüchtigkeit verursacht.
Urteil des BGH vom 08.04.2003
VI ZR 265/02
MDR 2003, 989
DAR 2003, 417
NJW 2003, 2309
BGHR 2003, 951