Angabe der ladungsfähigen Anschrift bei Fernabsatzvertrag


Vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages (Kauf über Versandhandel oder Internet) hat der Unternehmer seinem Kunden unter anderem eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen (§ 1 BGB-InfoV). Das Oberlandesgericht Hamburg stellte klar, dass hierunter allein die Postanschrift (Ort, Straße, Hausnummer) des Händlers zu verstehen ist. Die Angabe eines Postfaches genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.


Urteil des OLG Hamburg vom 27.03.2003
5 U 113/02
RdW 2003, 438
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