Prozesskostenhilfe im Arzthaftungsprozess


Kann eine Prozesspartei wegen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die Verfahrenskosten nicht (vollständig) aufbringen, bewilligt ihr das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Behauptet ein Patient, vor einem ärztlichen Eingriff nicht genügend aufgeklärt worden zu sein, so ist ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der dem Arzt nachteiligen Beweislastverteilung Aussicht auf Erfolg bietet.


Beschluss des OLG Saarbrücken vom 04.06.2003
1 W 110/03-17
OLGR Saarbrücken 2003, 281
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