Klage eines Einfirmenhandelsvertreters vor dem Arbeitsgericht
Handelsvertreter sind wegen ihrer Selbstständigkeit keine Arbeitnehmer. Für eine bestimmte Gruppe von Handelsvertretern besteht jedoch nach § 5 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Möglichkeit, ihre vertraglichen Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen.
Es handelt sich dabei um die so genannten Einfirmenhandelsvertreter mit geringem Einkommen. Das sind Handelsvertreter, die vertraglich nur für ein Unternehmen tätig werden dürfen oder faktisch nur für ein Unternehmen tätig werden können. Sofern sie in den letzten sechs Monaten im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 EUR monatlich an Vergütung einschließlich Provisionen erhalten haben, steht ihnen bei Streitigkeiten mit ihrem Dienstherrn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offen. Hinsichtlich inhaltlicher Fragen gelten jedoch die Maßstäbe des BGB und nicht die arbeitsrechtlichen Grundsätze.
Urteil des BAG vom 24.10.2002
6 AZR 632/00
RdW 2003, 441
NJW 2003, 2627