Beweislast bei Unfall in einem Spielgerät


Entspricht ein Spielgerät, das in einem Freizeitpark aufgestellt ist (hier eine an den Seiten offene Innenlauftrommel von ca. 2 m Durchmesser, die ähnlich wie ein "Hamsterlaufrad" funktioniert), nachweislich den Sicherheitsstandards des Gerätesicherheitsgesetzes, spricht dies für die konstruktive Fehlerfreiheit sowie die Einhaltung der Verkehrspflichten des Parkbetreibers.

Das bei der Benutzung des Spielgeräts gestürzte Unfallopfer muss daher im Prozess einen von ihm behaupteten Konstruktionsmangel (fehlende Bremse, zu hohe Drehgeschwindigkeit) im Einzelnen darlegen und begründen.


Urteil des OLG Celle vom 28.05.2003
9 U 7/03
NJW 2003, 2544
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