Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hat es einem Apotheker untersagt, während der normalen Geschäftszeit Medikamente an einem Autoschalter zu verkaufen. Diese Einrichtung darf nur für Notdienste genutzt werden. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass an einem Autoschalter die gebotene Beratung kaum möglich sei.
Urteil des Baden-Württembergischen VGH vom 01.04.2003
9 S 1490/02
Wirtschaftswoche Heft 33/2003, Seite 99