Bankhaftung trotz nicht erkennbarer Scheckfälschung


Eine Bank haftet dem Aussteller bei Entgegennahme und Gutschrift eines erkennbar gefälschten Verrechnungsschecks. Da die Einlösung eines Verrechnungsschecks jedoch nur durch den Inhaber eines Girokontos möglich ist, haftet die Bank trotz Nichterkennbarkeit der Fälschung auch dann, wenn sie bei der Eröffnung des Girokontos des Scheckfälschers grob fahrlässig gehandelt hat, weil ein Bankangestellter das Konto trotz Vorlage eines ganz offensichtlich gefälschten Passes eines Afrikaners eröffnet hatte.

Voraussetzung für eine Haftung des Geldinstituts ist aber, dass Kontoeröffnung und Einlösung des gefälschten Schecks innerhalb relativ kurzer Zeit erfolgen. Diesen Zeitrahmen sah das Oberlandesgericht Düsseldorf bei einem Abstand von 14 Tagen noch nicht als überschritten an.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.07.2003
15 U 200/02
OLGR Düsseldorf 2003, 364
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