Weitere Grundsatzentscheidung des BGH zur Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs


Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs nunmehr dahingehend präzisiert, dass ein unbenutztes Kraftfahrzeug in der Regel noch "fabrikneu" ist, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass die Lagerdauer ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs ist. Eine lange Standdauer ist für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor. Auch ein nicht benutztes Kraftfahrzeug unterliegt einem Alterungsprozess, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebs einsetzt. Grundsätzlich verschlechtert sich der Zustand des Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxidation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern. Im Regelfall ist deshalb davon auszugehen, dass eine Lagerzeit von mehr als 12 Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitigt.


Urteil des BGH vom 15.10.2003
VII ZR 227/02
MDR 2004, 209
NJW 2004, 160
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