Angaben, die ein Kraftfahrer im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Atemalkoholkontrolle gegenüber den Polizeibeamten über Trinkende, sowie Art und Umfang der genossenen alkoholhaltigen Getränke macht, sind, da lediglich eine informatorische Befragung vorliegt, im späteren Verfahren durch Vernehmung des Polizisten verwertbar.
Die "Beschuldigteneigenschaft" des Autofahrers mit entsprechender Belehrungspflicht durch den Beamten tritt erst ein, wenn sich deutliche Anzeichen für eine den Grenzwert überschreitende Alkoholisierung ergeben.
Beschluss des BayObLG vom 21.05.2003
2 ObOWi 219/03
DAR 2003, 525