Werbung mit Auszeichnung aus Vorjahr


Weist ein Unternehmer in seiner Werbung auf eine ihm verliehene Auszeichnung (hier "Europäischer Webhoster des Jahres" für ein IT-Unternehmen) hin, ist er in der Regel nicht zu dem aufklärenden Hinweis verpflichtet, dass die Auszeichnung aus dem letzten Jahr herrührt.


Urteil des OLG Hamburg vom 05.12.2002
5 U 103/02
OLGR Hamburg 2003, 371
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