Weist ein Unternehmer in seiner Werbung auf eine ihm verliehene Auszeichnung (hier "Europäischer Webhoster des Jahres" für ein IT-Unternehmen) hin, ist er in der Regel nicht zu dem aufklärenden Hinweis verpflichtet, dass die Auszeichnung aus dem letzten Jahr herrührt.
Urteil des OLG Hamburg vom 05.12.2002
5 U 103/02
OLGR Hamburg 2003, 371