Hat der Arbeitgeber den Wunsch eines Arbeitnehmers auf Verlängerung des Urlaubs vor Urlaubsantritt abgelehnt, kann dieser nicht erwarten, dass der Arbeitgeber auf seine Nachricht aus dem Urlaub mit der nochmaligen Bitte um Urlaubsverlängerung reagiert. Dass der Arbeitgeber sich trotz Bitte des Arbeitnehmers um telefonischen Rückruf nicht bei ihm meldet, kann daher nicht als Zustimmung gewertet werden.
Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 02.12.2002
15 Ca 7998/02
Wirtschaftswoche Heft 29/2003, Seite 107