Kostenerstattung für innerprozessuales Privatgutachten


Kosten eines von einer Prozesspartei in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Denn das Gebot sparsamer Prozessführung verlangt, dass die Partei Kosten für die Bemühung Dritter so niedrig wie möglich hält und darauf bedacht ist, den Sachverhalt vorrangig im Wege des gerichtlichen Beweisverfahrens (Bestellung eines Gutachters durch das Gericht) klären zu lassen.

Ein Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn sich der sachunkundige Gegner bei seinem Prozessvortrag sachverständiger Hilfe bedienen muss und - wie im zu entscheidenden Fall - schwierige bodenphysikalische Fragen zu beantworten sind, die eine fundierte fachliche Gegendarstellung erfordern. In einem derartigen Fall ist es einer Prozesspartei nicht zumutbar, sich ohne qualifizierte Hilfe zu verteidigen.


Beschluss des OLG Koblenz vom 23.04.2003
14 W 280/03
MDR 2003, 1142
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