Keine Kostenbeteiligung am Dienstfahrzeug nach Vertragsbeendigung


Ein Unternehmen stellte seinen leitenden Mitarbeitern einen geleasten Dienstwagen eines bestimmten Typs mit einer festgelegten Ausstattung zur Verfügung. Den Mitarbeitern war es freigestellt, ein höherwertigeres Modell auszuwählen. Allerdings waren sie dann verpflichtet, die Differenz zur entsprechend höheren Leasingrate selbst zu tragen. Ein Niederlassungsleiter, der sich ein teureres Fahrzeug ausgesucht hatte, schied 26 Monate vor Ablauf des Leasingvertrages aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Für diese Zeit verlangte der Arbeitgeber die Erstattung der Differenzraten.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die getroffene Vereinbarung für unwirksam, soweit sie den Arbeitnehmer verpflichtet, finanzielle Leistungen über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses hinaus zu erbringen, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten.


Urteil des BAG vom 09.09.2003
9 AZR 574/02
NZA 2004, 484
NJW 2004, 1754
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