Gefährliche Weiterbeschäftigung während Kündigungsschutzverfahrens
Einem Arbeitnehmer wurde wegen Beleidigung eines Vorgesetzten gekündigt. Er erhob hiergegen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Nach Ablauf der Kündigungsfrist, aber vor Abschluss des Gerichtsverfahrens bot er dem Arbeitgeber auf Veranlassung des Arbeitsamts seine Arbeitskraft an. Er wurde daraufhin in einer anderen Abteilung weiterbeschäftigt. Schließlich erklärte das Arbeitsgericht die Kündigung für rechtens. Der Mitarbeiter vertrat nun den Standpunkt, durch seine Weiterbeschäftigung sei ein neues Arbeitsverhältnis entstanden und bekam tatsächlich vom Landesarbeitsgericht Hamm Recht.
Durch die vorbehaltlose Weiterbeschäftigung lief die Kündigung nach Auffassung des Gerichts praktisch ins Leere. Auch wenn sich die Parteien einig waren, dass die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Arbeitsgerichtsverfahrens befristet gewesen sein sollte, war diese Vereinbarung formnichtig. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz muss eine Befristung schriftlich festgelegt werden. Hieran fehlte es im vorliegenden Fall. Somit war ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
Der Arbeitgeber hätte mit dem Arbeitnehmer schriftlich einen bis zur Feststellung der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung befristeten Arbeitsvertrag schließen müssen. Da er dies versäumt hatte, muss er den unliebsamen Mitarbeiter trotz gewonnenen Prozesses weiterbeschäftigen.
Urteil des LAG Hamm vom 16.01.2003
16 Sa 1126/02
Handelsblatt vom 17.09.2003