Sicherheitsabschlag bei eigener Geschwindigkeitsschätzung des Autofahrers


Ein Richter kann einer Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest dann ein Geständnis des Autofahrers zu Grunde legen, wenn er überzeugt ist, dass die Angaben zutreffend sind, nicht jedoch, wenn auf diese Weise lediglich die Beweisaufnahme abgekürzt werden soll. Macht der Betroffene die Angaben zur eingehaltenen Geschwindigkeit erkennbar allein auf Grund eigener Wahrnehmungen durch die Anzeige des eigenen, nicht geeichten Tachos ist das Gericht gehalten, von der Geschwindigkeitsschätzung des Betroffenen zu dessen Gunsten einen angemessenen Sicherheitsabschlag zu machen.


Beschluss des OLG Zweibrücken vom 12.05.2003
1 Ss 95/03
ZAP EN-Nr. 676/2003
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