Be- und Entladezeiten eines Lkws, während derer der Kraftfahrer sein Fahrzeug und das Betriebsgelände zwar verlassen darf, sich aber stets zu einem Arbeitseinsatz bereitzuhalten hat, sind keine Ruhepausen. Vergütungsrechtlich sind diese Zeiten Arbeitsbereitschaft im Sinne des Bundesmanteltarifvertrags für den Güter- und Möbelfernverkehr. Das Bundesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine nicht zu vergütende Ruhepause nur vorliegt, wenn spätestens zu Beginn der Arbeitsunterbrechung auch deren Dauer feststeht.
Urteil des BAG vom 29.10.2002
1 AZR 603/01
MDR 2003, 880