Verschlüsseltes Arbeitszeugnis


Der Arbeitgeber ist nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet, diesem ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen. Häufig wird versucht, negative Beurteilungen durch mehr oder weniger gelungene Formulierungen zu verschlüsseln. Derartige Umschreibungen sind selbstverständlich auch den Arbeitsrichtern bekannt.

So sah das Arbeitsgericht Neubrandenburg in der Formulierung, der Mitarbeiter habe sich "stets bemüht, die ihm gestellten Aufgaben zu erfüllen", eine äußerst schlechte Beurteilung. Auch die Bemerkung, der Arbeitnehmer habe seine "Arbeitszeit korrekt ausgenutzt", fand keine Billigung. Diese Formulierung konnte nur dahingehend ausgelegt werden, dass der Mitarbeiter nicht bereit war, nur eine Minute länger als vereinbart zu arbeiten. Das Gericht gab der Klage auf Zeugnisberichtigung statt.


Urteil des ArbG Neubrandenburg
1 Ca 1579/02
Handelsblatt vom 17.09.2003
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