Internetzugang für Betriebsrat


Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat Sachmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört zumindest in nicht ganz kleinen Betrieben die Nutzung des Internets und eines eventuell vorhandenen Intranets.

Das Bundesarbeitsgericht führte hierzu aus, dass die Netze nicht nur der Kommunikation des Betriebsrats mit seinen Kollegen dienen, sondern das Internet zunehmend als Informationsquelle für aktuelle arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen genutzt werden kann. Bei der Frage der Notwendigkeit kommt es jedoch stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls (insb. Tätigkeit und Zuschnitt des Betriebs) unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an.


Urteil des BAG vom 03.09.2003
7 ABR 8/03 und 12/03
MDR Heft 19/2003, Seite R8
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