Diebstahl abgeschriebener oder nicht mehr verkäuflicher Ware


Die vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers rechtfertigt grundsätzlich den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung und zwar ohne vorherige Abmahnung.

Das Bundesarbeitsgericht hält daher eine fristlose Kündigung auch dann für gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer bereits abgeschriebene oder nicht mehr verkäufliche Ware von geringem Wert entwendet.


Urteil des BAG vom 11.12.2003
2 AZR 36/03
Pressemitteilung des BAG Nr. 83/03
NJW 2004, 1551
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