Kein medizinischer Test ohne Betriebsrat


Ein Unternehmen teilte in einer Pressemitteilung mit, dass Neueinstellungen nur nach vorangegangenen negativen Blut- und Urintests auf Alkohol- und Drogenmissbrauch vorgenommen würden. Der Personalleiter hatte die Rechnung jedoch ohne den Betriebsrat gemacht.

Nach § 95 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat bei der Erstellung von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen ein Mitbestimmungsrecht. Da der Betriebsrat der Maßnahme widersprach, mussten die medizinischen Untersuchungen bei der Einstellung neuer Mitarbeiter unterbleiben.


Urteil des LAG Stuttgart
16 TaBV 4/02
Handelsblatt vom 20.08.2003
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