Sozialauswahl: unzulässige Begrenzung des Personenkreises


Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz), wobei insbesondere auch Gesichtspunkte wie z. B. Familienstand und Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.

Die sozialen Gesichtspunkte bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer sind in der Regel vom Arbeitgeber dann nicht ausreichend berücksichtigt worden, wenn dieser den überwiegenden Teil der Belegschaft (hier 70 Prozent der Arbeitnehmer) aus betriebstechnischen Gründen generell von der Austauschbarkeit ausnimmt und die Sozialauswahl auf den verbleibenden Teil der Belegschaft beschränkt


Urteil des BAG vom 05.12.2002
2 AZR 697/01
NJW Heft 33/2003, Seite X
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