Autohändler: Endpreis muss Überführungskosten enthalten
Die seit Jahren in Werbeanzeigen von Autohändlern übliche Angabe des Neuwagenpreises "zuzüglich Überführungskosten" verstößt nach Auffassung des Landgerichts Dresden gegen die Preisangabenverordnung, nach der grundsätzlich der Endpreis für eine Ware anzugeben ist.
Urteil des LG Dresden vom 12.11.2003
42 O 0477/03
WRP Heft 2/2004