Unzulässige Ungleichbehandlung bei betrieblicher Altersversorgung
Die Satzung einer betrieblichen Altersversorgung sah vor, dass eine Witwenpension an die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers ohne Beschränkung geleistet wird; Witwerpension an den Ehemann dagegen nur, wenn der Unterhalt der Familie überwiegend von der Verstorbenen bestritten wurde.
Das Bundesarbeitsgericht befand, dass die Bestimmung gegen den im Europarecht festgeschriebenen Grundsatz des gleichen Entgelts - wozu auch die Hinterbliebenenversorgung zählt - für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit verstößt und damit unwirksam ist.
Urteil des BAG vom 19.11.2002
3 AZR 631/97
RdW 2003, 743