Geltendmachung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang
Kommt es kurz nach der Freistellung eines Arbeitnehmers zu einem Betriebsübergang, muss der Arbeitnehmer den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses nach Kenntniserlangung vom Betriebsübergang dem Erwerber gegenüber geltend machen. Zwar kann dieses Recht je nach den Umständen und einem gewissen Zeitablauf verwirken; dies ist aber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht der Fall, wenn der freigestellte Arbeitnehmer das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses erst nach ca. fünf Monaten gerichtlich geltend macht und der Arbeitgeber keine Umstände bzw. Dispositionen hinsichtlich des Arbeitsplatzes vorträgt.
Urteil des BAG vom 18.2003
8 AZR 621/02
Pressemitteilung Nr. 85/03