Annahmeverzug des Arbeitgebers - Unterlassen anderweitigen Erwerbs


Ein Arbeitnehmer hatte einen Vorgesetzten schwerwiegend beleidigt. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis deswegen außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Das hiergegen geführte Kündigungsschutzverfahren gewann der Arbeitnehmer in erster und zweiter Instanz, da nach Auffassung der Gerichte eine Abmahnung genügt hätte. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils forderte das beklagte Unternehmen den Mitarbeiter auf, die Beschäftigung "nicht als normale Beschäftigung, sondern als Prozessbeschäftigung geltend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens" wieder aufzunehmen. Dies lehnte der Arbeitnehmer mit der Begründung ab, er sei nach Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung zu einer solchen Beschäftigung nicht verpflichtet.

Das Bundesarbeitsgericht hielt den Arbeitnehmer jedoch für verpflichtet, das (vorläufige) Beschäftigungsangebot zu akzeptieren. Ihm war es zumutbar, das Angebot entsprechend dem von ihm selbst erstrittenen Weiterbeschäftigungsurteil anzunehmen. Da er auch keine besonderen Umstände vorgetragen hatte, die die Beschäftigung als unzumutbar erscheinen ließen, musste er sich den unterbliebenen Verdienst auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen lassen.


Urteil des BAG vom 24.09.2003
5 AZR 500/02
Pressemitteilung Nr. 62/03
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