Arbeitnehmereigenschaft einer Hochschuldozentin


Eine Volkshochschuldozentin ist als Arbeitnehmerin anzusehen, wenn sie in schulischen Kursen des zweiten Bildungsweges zur Vorbereitung auf eine staatliche Prüfung (hier Realschlussabschluss) eingesetzt ist und dadurch an die Einhaltung von Schul- und Stundenplänen gebunden ist. Die gilt erst recht, wenn der Mitarbeiterin die Aufgaben einer Studienleiterin übertragen wurden.


Urteil des LAG Niedersachsen vom 28.01.2003
13 Sa 13 81/02
MDR 2003, 1239
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