Nach dem am 1.1.2001 in Kraft getretenen Teilzeitbeschäftigungsgesetz können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass sie nicht mehr vollzeitig, sondern nur noch "in Teilzeit" beschäftigt werden. Der Arbeitgeber kann die beanspruchte Teilzeitbeschäftigung ablehnen, wenn dadurch betriebliche Belange wesentlich beeinträchtigt werden.
Eine Beeinträchtigung ist nicht gegeben, wenn das vom Arbeitgeber definierte Ziel auch bei einer vollzeitigen Beschäftigung nicht erreichbar wäre. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall berief sich der Inhaber eines Teppichhauses darauf, dass ein Kunde bei mehreren Besuchen möglichst immer dasselbe Verkaufspersonal antreffen sollte und lehnte daher den Teilzeitwunsch eines Mitarbeiters ab. Diese Argumentation überzeugte die Erfurter Richter schon deshalb nicht, weil das Geschäft wöchentlich insgesamt 60 Stunden geöffnet war und auch bei einer regelmäßigen vollschichtigen Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden das definierte Organisationsziel einer kontinuierlichen Kundenbetreuung nicht zu verwirklichen wäre.
Urteil des BAG vom 14.10.2003
9 AZR 665/02
Pressemitteilung des BAG