Die unaufgeforderte Übersendung von Werbe-E-Mails ist grundsätzlich wettbewerbswidrig. Daran ändert auch nichts, dass dem Empfänger zugleich die Möglichkeit eingeräumt wird, die weitere Zusendung von Werbeschreiben mittels einer "Abbestell-E-Mail" zu unterbinden. Der Empfänger muss bei einer Rückantwort befürchten, dass seine E-Mail-Adresse gespeichert und unbefugt weiterverwertet wird.
Beschluss des OLG Koblenz vom 10.06.2003
1 W 342/03
JurPC Web-Dok. 196/2003