Die Beurteilung von SMS-Werbung richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die von E-Mail-Werbung, d. h. die Werbung ist unzulässig, wenn der Empfänger sein Einverständnis nicht ausdrücklich erklärt hat oder dies im geschäftlichen Verkehr ausnahmsweise zu vermuten ist.
Urteil des LG Berlin vom 14.01.2003
15 O 420/02
MDR 2003, 873