Wertminderung auch bei älteren Fahrzeugen


Die Gerichte gehen (noch) überwiegend davon aus, dass bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs, das älter als fünf Jahre ist oder eine Laufleistung von über 100.000 km aufweist, kein Ausgleich für eine Wertminderung zu zahlen ist.

Einzelne Gerichte weichen nun von dieser starren Regelung mit der Begründung ab, dass sich durch den technischen Fortschritt in den letzten Jahren die Lebensdauer von Kraftfahrzeugen erheblich verlängert hat. Insbesondere bei einem guten Erhaltungszustand kann daher auch bei einem älteren Fahrzeug ein Anspruch auf Wertminderung durchaus begründet sein.


Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 16.09.2003
911 C 361/03
DAR 2004, 33
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