Vertragsauslegung bei Domain-Beschaffung


Ein Unternehmer beauftragte eine Internetagentur, ihm die Domain "ritter.de" zu beschaffen. Ein derartiger Auftrag kann dahingehend auszulegen sein, dass ein Vertrag mit dem Inhalt geschlossen wurde, die Domain für den Auftraggeber zu registrieren und ihm die Stellung eines Domaininhabers einzuräumen. In einem solchen Fall besteht für den Auftraggeber ein vertraglicher Anspruch auf Übertragung der Domain und nicht nur auf Einräumung eines Nutzungsrechts.


Urteil des OLG München vom 05.12.2002
6 U 5770/01
JurPC Web-Dok. 257/2003
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