Rechtswirksamkeit eines einseitig benachteiligenden Ehevertrags
Ein vor der Ehe geschlossener Ehevertrag mit der Vereinbarung von Gütertrennung, gegenseitigem Unterhaltsverzicht und Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist wirksam, wenn die Vertragsgestaltung im Einzelfall nicht auf einer einseitigen erheblichen Dominanz eines der Ehepartner beruht.
Zur Wahrung der Kindesinteressen kann sich der in Anspruch genommene Ehegatte aber nicht auf den vereinbarten Unterhaltsausschluss berufen, wenn der das gemeinsame Kind betreuende Ehepartner zur Wahrung seines Existenzminimums auf den Unterhalt angewiesen ist.
Urteil des OLG Hamm vom 02.07.2003
10 UF 62/02
NJW Heft 48/2003, Seite X