Unfallversicherung: Keine Eintrittspflicht bei Zeckenbiss


Ein Zeckenbiss stellt keine Unfallverletzung im Sinne der Versicherungsbedingungen eier Unfallversicherung dar. Während einer dadurch ausgelösten Borreliose-Erkrankung hat der Unfallversicherte daher keinen Anspruch auf Krankenhaustagegeld. Die Versicherung kann sich in einem derartigen Fall auf das Vorliegen einer nicht versicherten Infektion nach einer „geringfügigen Hautverletzung“ berufen.


Urteil des AG Dortmund 22.08.2003
128 C 5745/03
NJW Heft 50/2003, Seite XII
NJW-RR 2006, 102
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