Das Oberlandesgericht Hamburg sieht zwischen der Marke "T-Mobile" und dem als Internetdomain verwendeten Kennzeichen "www.be-mobile.de" schon auf Grund der großen klanglichen Ähnlichkeit eine wettbewerbswidrige Verwechslungsgefahr.
Beschluss des OLG Hamburg vom 07.07.2003
3 W 81/03
JurPC Web-Dok. 238/2003