Ist für eine häusliche Studienarbeit Maschinenschrift vorgeschrieben, erfüllt die Einreichung einer Diskette nicht das Formerfordernis.
Die Funktionsfähigkeit der benutzten technischen Hilfsmittel (PC und Drucker) fällt allein in den Organisations- und Verantwortungsbereich des Prüflings. Ein Fristversäumnis kann daher nicht mit dem Versagen eines der Geräte entschuldigt werden.
Beschluss des Hamburgischen OVG v. 31.05.2002
3 Bs 156/02
JurPC Web-Dok. 331/2003