Garantiert ein Bauträger dem Erwerber einer Immobilie für einen bestimmten Zeitraum eine feste Mieteinnahme, kann dies dahingehend ausgelegt werden, dass der Garant auch für Zahlungsausfälle des gewerblichen Mieters infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten einzustehen hat.
In derartigen Fällen beschränkt sich die Mietgarantie nicht auf die Vermietbarkeit der Räume, sondern der Bauträger trägt auch alle weitergehenden wirtschaftlichen Risiken eines Mietausfalls. Bei der Auslegung solcher Mietgarantien kommt es jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalls an.
Urteil des BGH vom 13.03.2003
IX ZR 199/00
RdW 2003, 476
NJW 2003, 2235