Die von einem Möbelhaus in Verträgen über den Kauf von Einrichtungsgegenständen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendete Klausel "wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen" verstößt gegen den Grundgedanken der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und ist daher unwirksam.
Urteil des OLG München vom 09.10.2003
29 U 2983/03
NJW Heft 3/2004, Seite XII