Übernahme von Dolmetscherkosten bei Ausländern


Ein Ausländer hat im Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik dieselben prozessualen Grundrechte sowie denselben Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche. Einem ausländischen Beschuldigten, der die deutsche Sprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, dürfen keine Nachteile im Vergleich zu einem der Gerichtssprache kundigen Beschuldigten entstehen. Deshalb darf ein fremdsprachiger Angeklagter in jedem Verfahrensstadium, also auch im Ermittlungsverfahren, einen Dolmetscher hinzuziehen. Die Staatskasse hat die Kosten zu übernehmen, ohne dass es eines förmlichen Antragsverfahrens durch den Wahlverteidiger bedarf.


Beschluss des BVerfG vom 27.08.2003
2 BvR 2033/01
NJW Heft 48/2003, Seite VIII
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