Durch einen Verkaufswettbewerb, den ein Groß- oder Zwischenhändler für seine Fachhändler veranstaltet und bei dem Sachprämien von nicht unerheblichem Wert zu gewinnen sind, wird nicht ohne weiteres ein wettbewerbsrechtlich relevanter, unlauterer Anreiz für sachfremdes Händlerverhalten geschaffen. Solche Verkaufswettbewerbe sind grundsätzlich, wenn im Einzelfall nicht besondere Umstände hinzutreten, nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
Urteil des OLG Oldenburg vom 23.10.2003
1 U 63/03
Pressemitteilung des OLG Oldenburg