Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Biovin" und "Biovino"


Die für alkoholische Getränke - ausgenommen Bier - eingetragene deutsche Wortmarke "Biovin" und die im Zusammenhang mit dem von einem konkurrierenden Weinversandhandel benutzten Second-Level-Domain "Biovino" weisen jeweils eine offene Anlehnung an eine rein beschreibende Bezeichnung der Warengattung ("Biowein") auf, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht feststellbar ist.

Die Wortmarke "Biovin" unterscheidet sich von der allgemeinen Markenbezeichnung "Biowein" bzw. italienisch "Biovino" nur marginal und ist daher nach Meinung des Bundesgerichtshofes nur als äußerst schwach einzustufen. In derartigen Fällen ist der Schutzbereich der Klagemarke nahezu auf die identische Benutzung beschränkt und erstreckt sich nicht auf andere sprachliche Abwandlungen der beschreibenden Angabe, an die sich auch die Klagemarke in erheblichem Umfang anlehnt.


Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.04.2003
6 U 80/02
OLGR Karlsruhe 2004, 84
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