Beschlagnahme eines zur Ermittlung benötigten Computerprogramms
Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen einen Arzt wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs. Die in der Arztpraxis sichergestellten Daten konnten von den Ermittlern nicht gelesen werden, da hierzu ein entsprechendes Computerprogramm erforderlich war. Die Staatsanwaltschaft wandte sich daher an den Programmhersteller und bat um Bereitstellung des benötigten Programms. Der Hersteller weigerte sich.
In diesem Fall kann es - so das Landgericht Trier - gerechtfertigt sein, wenn die Ermittlungsbehörde eine Einplatzversion des benötigten Programms einschließlich Handbuch und Freischaltdiskette beim Hersteller oder Händler beschlagnahmt. Dies setzt voraus, dass - wie hier - die Herausgabe nicht freiwillig erfolgt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Urteil des LG Trier vom 16.10.2003
5 Qs 133/03
NJW Heft 5/2004, Seite X