Verjährungsberechnung bei zweiter Architektenrechnung
Werden über dieselbe Leistung mehrere Rechnungen erteilt, stellt sich die Frage, wann die Verjährungsfrist für den Anspruch zu laufen beginnt. Erteilt der Architekt eine inhaltsgleiche zweite Schlussrechnung über seine erbrachten Leistungen, beginnt dadurch nicht eine neue Verjährungsfrist zu laufen. Die Frist ist nach der ersten Schlussrechnung zu errechnen.
Urteil des OLG Celle vom 13.11.2003
14 U 12/03 (nicht rechtskräftig)
OLGR Celle 2004, 41