Rückerstattung von Ausbildungskosten


Finanziert ein Steuerberater einem bei ihm beschäftigten Mitarbeiter eine Ausbildung zum Steuerberater ausschließlich im Hinblick darauf, dass dieser sich nach Erlangung der nötigen Qualifikation mit ihm in einer Sozietät verbindet oder zumindest in der Kanzlei weiterarbeitet, so kann der Steuerberater gegen den Mitarbeiter einen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten geltend machen, wenn dieser nach Abschluss der Ausbildung abredewidrig eine eigene Steuerberaterpraxis eröffnet.


Urteil des BGH vom 10.11.2003
II ZR 250/01
NJW 2004, 512
BGHR 2004, 402
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