Keine Sperrfristverkürzung trotz Nachschulung bei 2,22 Promille


Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einem Führerscheinentzug wegen einer Alkoholfahrt kann bei erfolgreicher Teilnahme an einem Nachschulungskurs um drei Monate verkürzt werden. Die meisten Gerichte gehen jedoch davon aus, dass bei einer vorangegangenen Trunkenheitsfahrt mit 2,0 Promille und mehr die Teilnahme an einem Nachschulungskurs allein nicht ausreichend sei, um hierdurch hinreichende Schlüsse auf die maßgebliche Fahrereignung zuzulassen.

Dementsprechend lehnte das Landgericht Hildesheim die Verkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung des Führerscheins bei einer Alkoholisierung von 2,22 Promille ab.


Beschluss des LG Hildesheim vom 14.05.2003
12 Qs 47/03
DAR 2004, 110
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