Gegen eine so genannte "Blockabstimmung" der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über mehrere zusammenhängende Sachfragen bestehen jedenfalls dann rechtlich keine Bedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor ausdrücklich darauf hinweist, dass durch eine mehrheitliche Ablehnung des zur Abstimmung vorgelegten Beschlusses eine Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrensweise erhebt.
Urteil des BGH vom 21.07.2003
IX ZR 272/02
NJW Heft 42/2003, Seite X