Anhörungsbogen unterbricht Verjährung


Nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird die Verjährung in Bußgeldsachen unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung der Vernehmung unterbrochen.

Die Verjährung wird auch durch die Übersendung eines Anhörungsbogens unterbrochen. Dies gilt selbst dann, wenn der Anhörungsbogen eine falsche Adresse aufweist und deshalb (zunächst) nicht zugestellt werden kann.


Beschluss des BayObLG vom 08.05.2003
2 ObOWi 156/2003
DAR 2003, 428
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